Direktvermarktungspflicht seit 1. Januar 2016
Für Neuanlagen mit mehr als 100 kW installierter Leistung ist die Direktvermarktung seit 1. Januar 2016 verpflichtend. Für Betreiber von Bestandsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit, zwischen der geförderten Direktvermarktung und der fixen Einspeisevergütung zu wählen. Wir sagen Ihnen gerne, welche Erlös-Chancen sich daraus für Sie ergeben. Profitieren Sie von unserer Erfahrung: Seit 2009 ist die TEAG in der DirektVermarktung tätig - im Jahr 2019 betreute die TEAG ein EEG-Portfolio von 206 GWh (Gigawattstunden).
Technische Anforderungen
Die TEAG setzt, je nach Erzeugungsanlage, technische Anforderungen voraus:
Solar, Windenergie, Biomasse
Verfügbarkeit einer Mess- und Kommunikationseinrichtung und einer Fernsteuerung mit folgenden Merkmalen:
- Abruf der Ist-Einspeisung der Erneuerbare-Energie-Anlage durch Bevollmächtigte Dritte nach § 36 EEG 2014
- Ferngesteuerte Einspeisung der Erneuerbare-Energie-Anlage durch Bevollmächtigte Dritte nach § 36 EEG 2014
- Nachvollziehbarkeit der Lastmanagementeinsätze durch den Bevollmächtigten Dritten
- Keine Beschränkung des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach §9 und § 14 EEG 2014
- Standards: DLMS / EN62056-21
BHKW (Post-KWKG)
- Keine Mess- und Kommunikationseinrichtung benötigt, da die Anlage keiner Prognose bedarf