Das Verfahren für die Festlegung der Höchstgrenzen (Gas, Wärme und Strom) ist komplex und läuft in mehreren Stufen:
1. Stufe 1
Derjenige Kunde, der Unternehmer ist, teilt dem EVU bis spätestens 31. März 2023 bzw. unverzüglich die voraussichtliche Höchstgrenze für alle Entnahmestellen sowie den Anteil (auch pro Monat), der auf das konkrete Lieferverhältnis entfällt, mit (Pflicht, wenn der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, § 22 Abs. 1 S. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 S. 1 StromPBG). Zudem ist der Anteil der individuellen Höchstgrenze zu nennen, der vorläufig auf die vom Lieferanten belieferten Entnahmestellen entfallen soll. Der Wert beruht allein auf der eigenen Annahme des Kunden. Dies sollte er jedenfalls tun, wenn er davon ausgeht, dass er für die konkrete Entnahmestelle einen höheren Entlastungsbetrag als 150.000 Euro erwartet, da ansonsten der Entlastungsbetrag auf diesen Wert pro Entnahmestelle gedeckelt ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Vorschriften:
§ 18 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EWPBG:
„Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1 beträgt 150 000 Euro, solange
a) keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 EWPBG vorliegt und
b) kein Fall des Satzes 2 (siehe nachfolgend) vorliegt.“
§ 18 Abs. 5 S. 2 EWPBG:
„Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnahmestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 EWPBG, aber bis zum 31. Dezember 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 EWPBG abgibt.“
2. Stufe 2
Der Energieversorger wendet dann die vom Kunden erklärte Höchstgrenze oder die gesetzliche Höchstgrenze an (sofern keine Selbsterklärung erfolgt).
3. Stufe 3
Nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Dezember 2024 muss dann die Mitteilung des tatsächlich ermittelten (ggf. berichtigten) Werts erfolgen. Andernfalls greift § 18 Abs. 5 S. 2 EWPBG (Höchstgrenze beträgt 0). Zur Plausibilisierung der ermittelten Höchstgrenze muss der Letztverbraucher in bestimmten Fällen auch den Bescheid der Prüfbehörde vorlegen, d.h. er muss in den genannten Fällen und kann in allen anderen Fällen einen Antrag bei der Prüfbehörde stellen.
Was der Kunde dem Energieversorgungsunternehmen mitteilen muss, ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG:
Immer: Die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 EWPBG
und zusätzlich zu 1.:
Wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 benennt
(150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind oder
50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder 100 Millionen Euro)
den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19 EWPBG.
Wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt (4 Millionen Euro), den Prüfvermerk eines Prüfers, der die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist, bestätigt, dass nicht überschritten wurden aaa) die absolute Höchstgrenze nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder bbb) die relative Höchstgrenze nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,
für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach den Dreifachbuchstaben aaa und bbb sichergestellt wird.
Wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EWPBG (2 Millionen Euro) benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.