Integrität
Wir sind aufrichtig und ehrlich. Wir folgen den Gesetzen und
handeln nach ethischen Grundsätzen. Wir kommen unseren Verpflichtungen nach und
übernehmen persönlich Verantwortung für unser Handeln.
Offenheit
Wir sind aufgeschlossen für neue Ideen und Veränderungen. Wir
sind ehrlich im Umgang miteinander und tauschen unser Wissen und unsere
Erfahrungen miteinander aus.
Vertrauen und gegenseitiger Respekt
Wir gehen fair und anständig miteinander um. Wir vertrauen
unseren Kollegen und verhalten uns selbst vertrauenswürdig.
Mut
Wir handeln nach unseren Überzeugungen. Unsere gemeinsamen
Werte haben Vorrang vor Eigeninteressen. Wir tun und sagen das, was wir für
richtig halten, und fördern konstruktive Kritik.
Gesellschaftliche Verantwortung
Wir zeigen Verantwortung für unsere Kollegen, Kunden und
Lieferanten sowie für unsere Umwelt und die Gesellschaft, in der wir leben und
arbeiten. Dort wo wir tätig sind, wollen wir die Lebensqualität verbessern.
Dabei haben wir das Ziel, eine nachhaltig gesunde und sichere Umwelt zu
schaffen. Wir nehmen Rücksicht auf die Bedürfnisse der heutigen Generation. In
gleichem Maße nehmen wir unsere Verantwortung für künftige Generationen wahr.
Unser Verhaltenskodex
Unser Verhaltenskodex konkretisiert unsere Werte und leitet
aus ihnen Grundsätze für unser aller Verhalten ab. Der TEAG Thüringer Energie Verhaltenskodex:
I. Geltung des Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex der TEAG Thüringer Energie gilt für die
TEAG Thüringer Energie AG. Soweit gesetzliche Vorgaben im Einzelfall strengere
Regelungen als die hier niedergelegten Grundsätze enthalten, so gehen diese
vor.
Der Verhaltenskodex gilt für alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter[1]
der TEAG Thüringer Energie einschließlich der Mitglieder des Vorstands und aller
sonstigen Führungskräfte. Die Mitglieder des Vorstands und alle sonstigen
Führungskräfte trifft auch hinsichtlich der Beachtung des Verhaltenskodex eine
Vorbildfunktion. Sie sind gehalten, auf seine Einhaltung in ihrem
Verantwortungsbereich hinzuwirken. Etwaige die Mitglieder des Vorstands und
sonstige Führungskräfte betreffende zusätzliche Zustimmungsvorbehalte zugunsten
von Aufsichtsräten sowie deren Ausschüssen und Repräsentanten werden durch den Verhaltenskodex nicht berührt.
Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden nicht hingenommen.
Bei der Bewertung des Verhaltens von Vorstandsmitgliedern und sonstigen
Führungskräften gelten besonders strenge Maßstäbe.
II. Allgemeine Verhaltensanforderungen
1. Gesetzestreues Verhalten
Integrität und rechtmäßiges Verhalten bestimmen unser Handeln. Die Beachtung von Gesetz und Recht ist für die TEAG Thüringer Energie oberstes Gebot. Jeder Mitarbeiter hat die rechtlichen Vorschriften zu beachten, die für seine Tätigkeit von Bedeutung sind. Jeder Mitarbeiter hat sich daher eigenverantwortlich darüber zu informieren, welche Rechtsvorschriften für seine Tätigkeit zu beachten sind. Die TEAG Thüringer Energie wird alles Notwendige veranlassen, um die Mitarbeiter dabei zu unterstützen und geeignete Schulungen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. Mitverantwortung für die Reputation der TEAG Thüringer Energie
Das Ansehen der TEAG Thüringer Energie in der Öffentlichkeit wird wesentlich mitbestimmt vom Verhalten und Auftreten der Mitarbeiter. Daher ist jeder Mitarbeiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehalten, die Auswirkungen seines Handelns auf die Reputation der TEAG Thüringer Energie zu beachten. Bei privaten Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit soll sich ein Mitarbeiter nicht auf seine Funktion bei der TEAG Thüringer Energie berufen.
3. Chancengleichheit und gegenseitiger Respekt
Die TEAG Thüringer Energie bekennt sich zur Chancengleichheit und Vielfalt. Niemand wird wegen seines Geschlechts, Alters, einer Behinderung, seiner Nationalität, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung oder sexuellen Orientierung benachteiligt. Von allen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie in ihrem Arbeitsumfeld die Würde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen respektieren. Diskriminierung, Belästigung und Beleidigung werden nicht hingenommen.
III. Umgang mit
Geschäftspartnern, Dritten und staatlichen Stellen
1. Beachtung des Kartellrechts
1.1.
Die TEAG Thüringer Energie bekennt sich zu offenen Märkten und fairem Wettbewerb. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die
kartellrechtlichen Vorschriften zu beachten. Zuwiderhandlungen sind mit
Geldbußen oder Strafen bedroht. Verstöße gegen das Kartellrecht können darüber
hinaus die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung zur Folge haben und sind
geeignet, das Vermögen und die Reputation der TEAG Thüringer Energie erheblich und
nachhaltig zu schädigen.
1.2.
Verboten sind insbesondere
Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung oder
Einschränkung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken. Bei Kontakten mit
Wettbewerbern ist darauf zu achten, dass keine Informationen entgegengenommen
oder gegeben werden, die Rückschlüsse auf das gegenwärtige oder künftige
Marktverhalten der TEAG Thüringer Energie oder das der Wettbewerber ermöglichen. Die
Zahl der Wettbewerberkontakte ist auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken; Regelungen zur Einschaltung einer
Clearingstelle Wettbewerberkontakte sind zu beachten.
Aufgrund einer möglichen Marktposition
unterliegt TEAG Thüringer Energie gegebenenfalls besonderen Regeln. Verboten ist
insbesondere der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die
Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung ist ebenso vom Einzelfall
abhängig wie die Grenzen einer noch zulässigen Verhaltensweise.
1.3.
Für die TEAG Thüringer Energie gelten die
„Leitlinien Kartellrecht“ in ihrer jeweiligen Fassung. In Zweifelsfällen ist
frühzeitig Kontakt mit dem für Kartellrecht zuständigen Referenten des
Geschäftsbereiches Recht aufzunehmen.
2. Korruption
Die TEAG Thüringer Energie bekennt sich zu
den im UN-Global Compact niedergelegten Werten, weltweit gegen jede Form der
Korruption vorzugehen. Korruption ist durch internationale Konventionen und
nationale Gesetze verboten. Gesetzliche Verbote gelten sowohl für Geschäfte zwischen
Unternehmen als auch für Kontakte mit Politikern und Amtsträgern.
Zuwiderhandlungen sind mit Strafen oder Geldbußen bedroht und geeignet, das
Vermögen und die Reputation der TEAG Thüringer Energie erheblich und nachhaltig zu
schädigen.
Korruption ist der Missbrauch der
einer Person von öffentlicher oder privater Seite eingeräumten Macht- oder
Vertrauensstellung durch die Bereitschaft, die Ausübung dieser Befugnisse von Zuwendungen Dritter abhängig
zu machen. Ein Amtsträger darf im Rahmen seiner Dienstausübung keine
Gegenleistung in Form eines Vorteils für sich oder Dritte fordern oder
annehmen. Ein Vertreter eines Unternehmens darf im geschäftlichen Verkehr für
eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen keine
Gegenleistung in Form eines Vorteils für sich oder Dritte fordern oder
annehmen. Verboten und strafbar ist insoweit sowohl die Gewährung als auch die
Annahme von Zuwendungen zur Beeinflussung eines Entscheidungsprozesses.
3. Gewährung und Annahme von Zuwendungen
3.1.
Im Umgang mit Geschäftspartnern und Wettbewerbern sowie staatlichen
Stellen dürfen Mitarbeiter Zuwendungen nur dann annehmen oder gewähren, wenn
bereits der bloße Eindruck einer beabsichtigten oder tatsächlichen
Beeinflussung von Entscheidungsprozessen ausgeschlossen ist. Geschäftspartner
sind z. B. Kunden, Lieferanten und Dienstleister sowie Dritte, mit denen
derartige Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden sollen. Wettbewerber sind
Unternehmen, die mit der TEAG Thüringer Energie auf einzelnen Märkten konkurrieren
oder konkurrieren können. Zuwendungen sind z. B. Geschenke, Bewirtungen,
Einladungen zu Veranstaltungen, Übernahme von Reisekosten und nicht
marktübliche Dienstleistungen; ob sie direkt oder indirekt (z. B. an
Angehörige, nahestehende Vereine, Organisationen oder Unternehmen) gewährt
werden, ist unerheblich.
Bei der Annahme und Gewährung von
Zuwendungen im Umgang mit Geschäftspartnern und Wettbewerbern sowie staatlichen
Stellen sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
In Zweifelsfällen hat der Mitarbeiter
die Annahme oder Gewährung einer Zuwendung vorab mit dem Vorgesetzten oder dem
Compliance-Officer abzustimmen.
Entspricht eine Zuwendung diesem Verhaltenskodex, so können ungeachtet dessen
steuerliche Verpflichtungen sowohl auf Seiten der TEAG Thüringer Energie als auch
auf Seiten des Mitarbeiters zu beachten sein. Zweifelsfragen sowohl in Bezug
auf erhaltene als auch gegebene Zuwendungen sind vorab mit dem Bereich Steuern
der TEAG Thüringer Energie abzuklären.
3.2.
Das Fordern von Zuwendungen ist in
jedem Falle unzulässig.
3.3.
Geldgeschenke und nicht marktübliche
Rabatte dürfen Mitarbeiter weder gewähren noch annehmen.
3.4.
Sachgeschenke, Bewirtungen,
Einladungen und sonstige Zuwendungen dürfen Mitarbeiter nur dann gewähren und
annehmen, wenn sie keinen unangemessen hohen Wert haben und weder die Grenzen
der Geschäftsüblichkeit noch den persönlichen Lebensstandard der Beteiligten
übersteigen. In Zweifelsfällen ist die Zuwendung
vorab mit dem Compliance-Officer abzustimmen.
3.5.
Für Zuwendungen an Amtsträger gelten
besonders strenge Vorgaben. Amtsträger sind z. B. Ministerialbeamte,
Staatssekretäre, Minister, Bürgermeister, Finanzbeamte und Angehörige der
Kommunalverwaltungen. Auch leitende Mitarbeiter (z. B. Geschäftsführer) von
Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder auch
Private, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, können als
Amtsträger anzusehen sein. Über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende
Zuwendungen an Amtsträger sind vorab mit dem Compliance-Officer abzustimmen;
dies gilt auch für Zweifelsfälle hinsichtlich der Eigenschaft als Amtsträger.
Ergänzend gilt hier der Verhaltenskodex der TEAG Thüringer Energie AG für
Veranstaltungen mit Beteiligung kommunaler Repräsentanten.
3.6.
Höherwertige Zuwendungen können
ausnahmsweise zulässig sein in Ländern, in denen dies der Sitte und Höflichkeit
entspricht. Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Compliance-Officers
und des Vorstands.
3.7.
Sitzungen und anderweitige
Veranstaltungen der Gremien der TEAG Thüringer Energie haben ausschließlich der
Verwirklichung des in der jeweiligen Satzung bestimmten
Unternehmensgegenstandes zu dienen. Gremiensitzungen finden grundsätzlich am
Sitz der Gesellschaft oder an einem sonstigen Ort statt, den der
Gremienvorsitzende nach sachlich-logistischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
bestimmt.
4. Einschaltung von Vermittlern
4.1.
Die Einschaltung von Vermittlern,
Agenten und Beratern (nachfolgend einheitlich „Vermittler“ genannt) ist ein
wesentliches und unumgängliches Mittel für einen erfolgreichen Marktauftritt.
Andererseits kann die Einschaltung derartiger Dritter als Gestaltungsmittel zur
Verschleierung von illegalen Zahlungen und zur Umgehung des Korruptionsverbots
genutzt werden. Beim Abschluss von Verträgen mit Vermittlern ist bereits der
bloße Eindruck eines Missbrauchs zu vermeiden.
Bei der Auswahl und Beauftragung von
Vermittlern sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten. Die Einzelheiten
sind in der Richtlinie Vermittlerverträge der TEAG Thüringer Energie AG in ihrer
jeweils gültigen Fassung geregelt.
4.2.
Vermittlerverträge werden nur mit
Personen oder Gesellschaften abgeschlossen, die durch ihre Qualifikation
nachvollziehbar zur Entwicklung konkreter Projekte beitragen können. Die Auswahl
des Vermittlers erfolgt anhand eines detaillierten Anforderungsprofils und wird
umfassend dokumentiert.
4.3.
Vermittlerverträge bedürfen der
Schriftform und haben die vereinbarten Leistungen detailliert zu beschreiben.
Die Höhe der Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der
Leistung stehen. Zahlungen an Vermittler erfolgen bargeldlos und grundsätzlich
erst nach der Erbringung der vereinbarten (Teil-) Leistungen.
5. Auswahl von Lieferanten und Anbietern von Dienstleistungen
5.1.
Die Auswahl von Lieferanten und
Anbietern von Dienstleistungen erfolgt in einem vorab festgelegten Verfahren
nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien. Aufträge werden - soweit
möglich - auf der Basis von Wettbewerbsangeboten vergeben. Maßgebend ist hier
die Einkaufsrichtlinie der TEAG Thüringer Energie in ihrer jeweils aktuellen
Fassung.
5.2.
Jeder mit der Auswahl von Lieferanten
und Anbietern von Dienstleistungen befasste Mitarbeiter hat ein persönliches
Interesse, das das Auswahlverfahren beeinflussen könnte, seinem Vorgesetzten
mitzuteilen.
5.3.
Kein Mitarbeiter darf private
Aufträge von einem Anbieter ausführen lassen, mit dem er im Rahmen seiner
dienstlichen Aufgaben zu tun hat, sofern er nicht vorab die Zustimmung seines
Vorgesetzten eingeholt hat.
6. Spenden
Die TEAG Thüringer Energie bekennt sich zu
ihrer gesellschaftlichen Verantwortung und ist im Rahmen der jeweiligen
Rechtsordnung und des wirtschaftlich Möglichen grundsätzlich bereit,
gemeinnützige Belange durch Spenden zu unterstützen. Gemeinnützige Belange sind
z. B. wissenschaftliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesellschaftliche
Aufgaben. Spenden sind Geld- oder Sachzuwendungen, die ausschließlich die
Förderung der gemeinnützigen Belange bezwecken und ohne eine Gegenleistung
seitens des Empfängers oder Dritter vergeben werden. Spenden dürfen
insbesondere nicht als Gegenleistung im Rahmen der Dienstausübung eines Amtsträgers oder für eine Entscheidung eines
Unternehmensvertreters angeboten oder gewährt werden. Bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass Spendenempfänger rechtlich oder wirtschaftlich einem Amtsträger
bzw. einer Personengruppe unter Einschluss mindestens eines Amtsträgers oder
eines für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die in dienstlicher
Beziehung zur TEAG Thüringer Energie stehen, zugerechnet werden können, ist die Einwilligung
des Compliance-Officers einzuholen.
7. Sponsoring
Sponsoring ist die vertragliche Partnerschaft mit einer
Organisation oder einem Veranstalter, bei der gegen eine vereinbarte
finanzielle Förderung bestimmte Rechte und Vorteile gewährt werden, die die
Kommunikations- und Marketingziele des Unternehmens und insbesondere dessen
Reputation und Image sowie die Entwicklung der Marke TEAG Thüringer Energie
unterstützen. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Missverhältnis zwischen den
Leistungen als Sponsor und dem wirtschaftlichen Zweck der Maßnahme besteht.
Sponsoring darf nicht als Gegenleistung im Rahmen der Dienstausübung eines Amtsträgers oder für eine Entscheidung eines
Unternehmensvertreters angeboten oder gewährt werden. Bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass der Partner des Sponsoring rechtlich oder wirtschaftlich einem
Amtsträger bzw. einer Personengruppe unter Einschluss mindestens eines
Amtsträgers oder eines für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
die in dienstlicher Beziehung zur TEAG Thüringer Energie stehen, zugerechnet werden
können, ist die Einwilligung des Compliance-Officers einzuholen.
IV. Vermeidung von
Interessenkonflikten
1. Grundsatz
Die TEAG Thüringer Energie legt Wert
darauf, dass die Mitarbeiter bei ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht in
Interessen- oder Loyalitätskonflikte geraten. Jeder Mitarbeiter ist
verpflichtet, einen möglichen Konflikt zwischen dienstlichen und privaten
Interessen unverzüglich seinem Vorgesetzten mitzuteilen. Zu
Interessenkonflikten kann es vor allem dann kommen, wenn ein Mitarbeiter als
Wettbewerber auftritt oder für ein anderes Unternehmen tätig oder an ihm
beteiligt ist oder wesentliche Rechtsgeschäfte mit der TEAG Thüringer Energie
abschließt.
2. Wettbewerbsverbot
Jede unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Unternehmen, das mit
der TEAG Thüringer Energie direkt oder indirekt im Wettbewerb steht, ist nicht
gestattet. Ausnahmsweise kann der Bereich Personalmanagement mit Einwilligung
des Compliance-Officers einer
solchen Tätigkeit vor deren
Aufnahme zustimmen. Kein Mitarbeiter darf Geschäftschancen, die sich für die
TEAG Thüringer Energie ergeben, zum eigenen oder zum Vorteil Dritter ausnutzen.
3. Nebentätigkeiten
3.1.
Nebentätigkeit ist die Ausübung einer
weiteren Tätigkeit, insbesondere
- als Vorstand oder Geschäftsführer,
- als Mitglied eines Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats,
- als Arbeitnehmer oder
- in sonstiger Funktion bei einem konzernfremden Unternehmen.
3.2.
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit
eines Mitarbeiters bei einem Kunden oder Lieferanten der TEAG Thüringer Energie oder
einem sonstigen Unternehmen, mit dem der Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit
für die TEAG Thüringer Energie in Kontakt steht, ist – soweit nicht anderweitig
gestattet – nur nach Einwilligung durch den Bereich Personalmanagement
gestattet. Der Bereich Personalmanagement hat vor der Zustimmung die Einwilligung
des Compliance-Officers einzuholen.
3.3.
Die Aufnahme einer sonstigen
Nebentätigkeit, die geeignet ist, die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters
nachteilig zu beeinflussen, ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Bereich
Personalmanagement gestattet.
3.4.
In allen anderen Fällen ist die
Aufnahme einer Nebentätigkeit dem Bereich Personalmanagement vorbehaltlich
einer anderweitigen arbeits- oder sonstigen vertraglichen Regelung anzuzeigen.
4. Wesentliche finanzielle Beteiligungen
4.1.
Als wesentliche finanzielle
Beteiligung gilt jede direkte oder indirekte wirtschaftliche Beteiligung in
Höhe von mehr als 1 % an einer Gesellschaft.
4.2.
Eine wesentliche finanzielle
Beteiligung eines Mitarbeiters an einem Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten
der TEAG Thüringer Energie oder an einem sonstigen Unternehmen, mit dem der
Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für die TEAG Thüringer Energie in Kontakt
steht, bedarf der Einwilligung durch den Compliance-Officer.
4.3.
Eine wesentliche finanzielle
Beteiligung eines engen Familienangehörigen eines Mitarbeiters an einem
Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten von TEAG Thüringer Energie oder an einem
sonstigen Unternehmen, mit dem der Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für TEAG Thüringer
Energie in Kontakt steht, ist vom Mitarbeiter dem Compliance-Officer unverzüglich anzuzeigen.
5. Wesentliche Rechtsgeschäfte mit TEAG Thüringer Energie
5.1.
Erwerb, Anmietung oder Pacht eines
Grundstücks, Gebäudes oder sonstiger Vermögensgegenstände im Wert von mehr als
2.500,00 € (bei Anmietung oder Pacht ist auf die monatliche Rate abzustellen)
von einer TEAG Thüringer Energie-Konzerngesellschaft durch einen Mitarbeiter oder
einen engen Familienangehörigen eines Mitarbeiters sind – soweit nicht
anderweitig geregelt – dem Compliance-Officer
anzuzeigen.
Dies gilt auch für Verkauf,
Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, Gebäudes oder sonstiger
Vermögensgegenstände im Wert von mehr als
2.500,00 € (bei Vermietung oder Verpachtung ist auf die monatliche Rate
abzustellen) an eine TEAG Thüringer Energie-Konzerngesellschaft durch einen
Mitarbeiter oder einen engen Familienangehörigen eines Mitarbeiters.
5.2.
Die Vergabe von Darlehen an und die
Übernahme von Garantien oder Bürgschaften für einen Mitarbeiter oder einen
engen Familienangehörigen eines Mitarbeiters durch die TEAG Thüringer Energie ist –
soweit nicht anderweitig geregelt – dem Bereich
Personalmanagement anzuzeigen.
V. Umgang mit Informationen
1. Aufzeichnungen und Berichte
Die TEAG Thüringer Energie bekennt sich zu
einer korrekten und wahrheitsgemäßen Berichterstattung gegenüber Investoren,
Mitarbeitern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit. Alle Aufzeichnungen und
Berichte müssen gesetzeskonform sein. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung müssen Datenerfassungen und andere Aufzeichnungen stets
vollständig, richtig, zeit- und systemgerecht sein.
2. Vertraulichkeit
2.1.
Vertrauliche Geschäftsinformationen
oder Betriebsgeheimnisse (beispielsweise Finanzdaten, Geschäftsstrategien, geplante
Transaktionen) dürfen gegenüber Unbefugten weder während noch nach Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses preisgegeben werden.
2.2.
Die direkte oder indirekte Nutzung
vertraulicher Geschäftsinformationen während des Beschäftigungsverhältnisses
und nach dessen Beendigung zum persönlichen Vorteil des Mitarbeiters oder
Dritter oder zum Nachteil der TEAG Thüringer Energie ist untersagt.
2.3.
Alle Mitarbeiter sind zur aktiven
Sicherung vertraulicher Daten gegen Zugriff durch Dritte entsprechend den jeweils
aktuellen Richtlinien verpflichtet.
3. Datenschutz
Alle Mitarbeiter sind verpflichtet,
die externen und internen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und
insbesondere aktiv dazu beizutragen, dass personenbezogene Daten zuverlässig
gegen unberechtigte Zugriffe gesichert werden. In Zweifelsfällen ist der
Datenschutzbeauftragte anzusprechen. Festgestellte Datenschutzverstöße sind entsprechend den unternehmensinternen Vorgaben
unverzüglich zu melden.
VI. Umgang mit Eigentum und
Ressourcen des Unternehmens
Die missbräuchliche Nutzung von
Unternehmenseigentum und der missbräuchliche Einsatz von Mitarbeitern zur
Erfüllung unternehmensfremder Zwecke sind nicht gestattet.
VII. Umwelt, Arbeitssicherheit und
Gesundheit
Der Schutz von Mensch und Umwelt hat bei der TEAG Thüringer
Energie Priorität. Jeder Mitarbeiter ist für den Schutz von Mensch, Umwelt und
Sachwerten in seinem Arbeitsumfeld mitverantwortlich. Alle Gesetze,
Vorschriften, Richtlinien und technischen Regeln zu Umweltschutz,
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind einzuhalten. Jeder Vorgesetzte hat
hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeiten, der Vor-Ort-Bedingungen, der
eingesetzten Stoffe, Anlagen und Betriebsmittel im Rahmen seiner
Gefährdungsbeurteilung seine Mitarbeiter zu unterweisen, zu unterstützen und zu
beaufsichtigen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird
auf die jeweils geltenden Richtlinien zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit
und zum Gesundheitsschutz verwiesen. Jeder Mitarbeiter wirkt entsprechend der
Zertifizierung des integrierten Managementsystems (nach OHSAS 18001 und DIN EN
ISO 14001) an der Ausgestaltung dieses Managementsystems aktiv mit.
VIII. Compliance-Organisation der
TEAG Thüringer Energie
1. Compliance-Officer der TEAG Thüringer Energie
1.1.
Für die Umsetzung des Verhaltenskodex ist der Compliance-Officer
der TEAG Thüringer Energie im Rahmen der Compliance-Richtlinie in ihrer jeweiligen Fassung
verantwortlich. Der Compliance-Officer der TEAG Thüringer Energie berichtet fachlich
an den für Recht zuständigen Vorstand.
1.2.
Maßgeblich für das Handeln des Compliance-Officers der TEAG Thüringer
Energie ist die Compliance-Richtlinie der TEAG Thüringer Energie in ihrer jeweils
gültigen Fassung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Compliance-Richtlinie
verwiesen.
2. Fragen zum Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex
beschreibt nur die Grundsätze eines rechtlich und ethisch gebotenen Verhaltens.
Bei Auslegungsproblemen und Fragen zur Anwendung
des Verhaltenskodex haben sich
die Mitarbeiter an ihren Vorgesetzten oder den Compliance-Officer zu wenden; dieser steht auch als Berater in allen
Compliance-Angelegenheiten zur Verfügung. Der Compliance-Officer ist zur
vertraulichen Behandlung von Compliance-Angelegenheiten verpflichtet.
3. Bestätigung der Einhaltung des Verhaltenskodex
3.1.
Die Umsetzung des Verhaltenskodex und die Sicherstellung
seiner Einhaltung ist eine Führungsaufgabe. Die Mitglieder Vorstands und alle
Führungskräfte werden insbesondere im Rahmen der von ihnen geführten
Mitarbeitergespräche die Werte der TEAG Thüringer Energie und die durch den
Verhaltenskodex vermittelten wesentlichen Grundsätze und Regeln für
rechtmäßiges und verantwortungsbewusstes Verhalten thematisieren und sich von
deren Beachtung im Unternehmensalltag überzeugen.
3.2.
Alle leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG werden
für sich und ihren Verantwortungsbereich die Einhaltung des Verhaltenskodex
jeweils zum Jahresende gegenüber ihrem Vorstand schriftlich bestätigen. Die Mitglieder
des Vorstands geben ihre Erklärungen gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
ab.
4. Meldungen von Verstößen gegen den Verhaltenskodex
4.1.
Jeder Mitarbeiter hat bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex seinen Vorgesetzten
oder den Compliance-Officer
unverzüglich zu informieren. Als Verstöße gegen den Verhaltenskodex gelten auch
Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und Rechnungslegungsgrundsätze, die zu
unzutreffenden Aussagen im Jahresabschluss oder Lagebericht führen können,
grundsätzlich unabhängig von ihrer Wesentlichkeit. Derartige Verstöße liegen
insbesondere vor bei Täuschungen (bewusst unrichtige Angaben im Abschluss oder
Lagebericht sowie Fälschungen in der Buchführung oder deren Grundlagen,
Manipulationen, unerlaubte Änderungen der Buchführung und deren Grundlagen
sowie bewusst falsche Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen),
Vermögensschädigungen (widerrechtliche Aneignung oder Verminderung von
Gesellschaftsvermögen sowie auf die Erhöhung von Verpflichtungen für das
Gesellschaftsvermögen gerichtete Handlungen von gesetzlichen Vertretern,
Mitarbeitern oder Dritten, Unterschlagungen und Diebstahl) oder sonstige
Gesetzesverstöße (beabsichtigte oder unbeabsichtigte Handlungen und
Unterlassungen, die in Widerspruch zu Gesetzen, Gesellschaftsvertrag oder
Satzung stehen).
Der Inhaber der Funktion des Compliance-Officers der
TEAG Thüringer Energie AG ist der aktuellen Intranet-Seite zu entnehmen.
Eine Mitteilung an den Compliance-Officer ist in
schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form möglich. Die Mitteilung
kann darüber hinaus anonym erfolgen. Dazu ist ebenfalls im Intranet ein
spezieller Weblink (Quicklinks/Kontakte/Whistleblower) vorhanden, bei dessen
Benutzung eine Rückverfolgung der Meldung ausgeschlossen ist.
Der Compliance-Officer gewährleistet eine unabhängige und
objektive Bearbeitung aller an ihn gerichteten Anliegen. Er steht allen
Mitarbeitern als Ansprechpartner sowohl zur Beantwortung von Fragen als auch
als Berater im Zusammenhang mit Compliance und Regelverstößen zur Verfügung.
4.2.
Die Meldungen werden vertraulich
behandelt. Soweit die Identität des Beschwerdeführers bekannt ist, wird sie
geheim gehalten. Dem Beschwerdeführer wird auf Wunsch über die Behandlung
seiner Beschwerde Auskunft gegeben.
4.3.
Sanktionen gegen den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Meldung sind untersagt. Dies gilt auch, wenn
sich ein Hinweis als inhaltlich unzutreffend erwiesen hat, soweit er in gutem
Glauben gegeben wurde. Die privaten Rechte Dritter werden durch diese Regelung
nicht berührt.
5. Folgen von Verstößen gegen den Verhaltenskodex
Verstöße gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex können
zu arbeitsrechtlichen Sanktionen einschließlich einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und zu weiteren rechtlichen Schritten führen.