Kommunen haben Anspruch auf Ertragsbeteiligung, wenn Dritte auf ihrem Gemeindegebiet PV-Freiflächen- oder Windkraftanlagen betreiben. In Thüringen ist das jetzt bei Windkraft verpflichtend.
Seit dem 01 Juli 2024 sind in Thüringen Betreiber neu errichteter Windkraftanlagen verpflichtet, Kommunen an den Winderträgen zu beteiligen. Das gleich gilt bei Repowering von Bestandsanlagen. Mit dem Windenergie-Beteiligungs-Gesetz geht Thüringen damit über die bundesgesetzliche Regelung des EEG hinaus, die nur eine freiwillige Zahlung an Kommunen vorsieht.
Ob in Thüringen künftig die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung auch für PV-Freiflächenanlagen gelten soll, bleibt abzuwarten. Für PV-Freiflächenanlagen bleibt es also vorerst dabei, dass sich Kommunen aktiv für eine finanzielle Beteiligung einsetzen müssen.
Für PV-Freiflächenanlagen gilt also auch in Thüringen weiterhin die Regelung des § 6 EEG 2023 wie folgt:
Die Regelung
Hier zunächst die wichtigsten Auszüge aus § 6 des EEG 2023:
„(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten.“ Neu ist, dass es jetzt heißt: „sollen“ beteiligen statt bisher „können“. Auf Bundesebene gibt also weiterhin keinen verbrieften Rechtsanspruch auf Ertragsbeteiligung – in Thüringen trifft das jetzt nur noch für PV-Freiflächenanlagen zu. Der Gesetzgeber drückt seinen Willen aus, dass Kommunen beteiligt werden sollen. Absatz 4 weist aber darauf hin, dass Kommunen die Ertragsbeteiligung zur vertraglichen Bedingung machen können:
„(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden ... vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.“
Höhe der Ertragsbeteiligung
Die Ertragsbeteiligung pro Kilowattstunde ist bei PV-Freiflächen- und Windkraftanlage gleich hoch. Für PV heißt es in Absatz 3: „Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.“
Zu beachten ist zudem, dass der Beteiligungsanspruch bei Freiflächenanlagen erst ab einer Leistungsgröße von 1.000 kWp greift, da erst ab dieser Größenordnung eine Beteiligung an einer Ausschreibung erforderlich ist.