Solarzellen
Ekkehard Winkler/trurnit

Erneuerbare haben Vorrang bei der Schutzgüterabwägung

Insbesondere der Flächenausweis und der Bau von PV-Freiflächenanlagen auf kommunalem Gebiet sollen durch den jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Vorrang von Erneuerbaren neuen Schwung bekommen.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien „liegt im überragenden öffentlichen Interesse“ und „soll als vorrangiger Belang in der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung eingebracht werden“. So steht es im § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und ist jetzt auch in der EU-NotfallVO verankert. Damit hat dieser Vorrang seit Anfang 2023 Gesetzeskraft in der gesamten EU. 

Abwägung von Schutzgütern

Um welche konkurrierenden Schutzgüter kann es sich handeln, gegenüber denen der Bau von erneuerbaren Energien-Anlagen Vorrang einzuräumen ist? Es geht um die Bereiche Bauplanungsrecht und Immissionsschutz, Natur- und Artenschutzrecht, den Boden- und Gewässer- oder auch den Denkmalschutz. Dabei geht es um einen angemessenen Abwägungsprozess, nicht das Aushebeln der konkurrierenden Schutzgüter. So sind zum Beispiel Naturschutzgebiete von vornherein von der Abwägung ausgenommen. In anderen Fällen ist bespielsweise zu prüfen, ob geeignete Artenschutzmaßnahmen trotz des geplanten baulichen Eingriffs geeignet sind, zum Erhalt oder der Wiederherstellung der Population einer Art beizutragen.

Kommunales Engagement erforderlich

Die EU-Verordnung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt für alle bis dahin noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Allerdings weist der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) darauf hin, dass damit der Ausbau der Erneuerbaren kein Selbstläufer wird. Es komme hier sehr auf das Engagement der Länder und insbesondere der Kommunen an, den Vorrang geltend zu machen.