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Energiemanagementsysteme tragen dazu bei, die Energieeffizienz in Unternehmen zu erhöhen. Sie sind ein Instrument zur kontinuierlichen und systematischen Hebung von Energieeinsparpotenzialen. Für Nicht-KMU muss ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 mit dem in 2015 in Kraft getretenen Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) mindestens alle vier Jahre erfolgen, sonst drohen empfindliche Geldstrafen. Ziel der Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) ist es, Energieeffizienz-Potenziale in Unternehmen festzustellen und nutzbar zu machen.
Betreffen die Änderungen für Nicht-KMU nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) auch Ihr Unternehmen?
Die Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) ist am 22. April 2015 in Kraft getreten und war von betreffenden Unternehmen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 umzusetzen. Ziel des Gesetzes ist es, Energieeffizienz-Potenziale in Unternehmen festzustellen und nutzbar zu machen. Das Gesetz setzt eine Vorgabe der europäischen Union um, die Energieeffizienz in der EU bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent zu steigern.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), als zuständige Kontrollbehörde, hat bereits angekündigt in etwa 20 Prozent der betroffenen Unternehmen stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben drohen Strafen von bis zu 50.000 Euro. Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 muss künftig mindestens alle vier Jahre erfolgen.
Aufgrund der erheblichen Herausforderung für die deutschen Unternehmen innerhalb eines halben Jahres der Umsetzung dieser Pflicht nachzukommen hat das BMWi am 17.Dezember 2015 darüber informiert, das ein Versäumnis der Frist nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge hat. Das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird Anfang des Jahres 2016 mit der Einleitung von Stichprobenkontrollen beginnen. Unternehmen, die ein Energieaudit z.B. wegen des Beraterengpasses erst nach dieser Frist abschließen konnten und die Gründe hierfür gegenüber dem BAFA glaubhaft darlegen können, müssen in der Regel nicht mit einem Bußgeld rechnen. Den Unternehmen muss allerdings bewusst sein, dass auf Seiten des BAFA die Ermessungsspielräume umso geringer sind, je länger die Frist über-schritten ist.
Wer bis Ende April 2016 kein Energieaudit nachweisen kann, wird sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Betreffen die Änderungen für KMU nach dem EDL-G Ihr Unternehmen?
Ausgenommen von den neuen EDL-G Vorgaben zur nachweisbaren Auditierung sind Kleinstunternehmen und kleine oder mittlere Unternehmen (KMU). Pflicht wird das neue Gesetz für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von über 43 Mio. Euro oder einem Umsatz von über 50 Mio. Euro sowie für Unternehmen mit kommunaler Beteiligung von 25% und mehr. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie werden davon in Deutschland bis zu 50.000 Unternehmen betroffen sein.
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