Vorweg: Nicht mehr gefördert wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie die kommunale Wärmeplanung (bisher 4.1.11).
Der Förderstopp der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums in Folge der Haushaltssperre Ende 2023 ist dagegen aufgehoben.
Gefördert werden strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen. Das Programm läuft noch bis Ende 2027. Am 1. November 2024 ist eine leicht überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) in Kraft getreten. Ab 1. Februar 2025 können Anträge beim Projektträger „Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gestellt werden, für Anschlussvorhaben bereits an 1. November 2024.
Wie bisher fördert die novellierte Kommunalrichtlinie strategische Maßnahmen wie die Erstellung und Umsetzung von Klimaschutzkonzepten, die Einführung von Energiesparmodellen sowie Machbarkeitsstudien für besonders klimarelevante Bereiche. Die Förderquoten liegen zwischen 40 und 70 Prozent, für finanzschwache Kommunen zwischen 60 und 90 Prozent.
Zuschüsse für investive Maßnahmen
Der zweite große Förderkomplex der Kommunalrichtlinie umfasst Investitionsvorhaben von Kommunen in Klimaschutzprojekte. Dazu gehören:
- Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung, wenn damit eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 Prozent erreicht wird. Der Fördersatz liegt bei 25 Prozent des Gesamtvolumens, für finanzschwache Kommunen bei 40 Prozent.
- Investitionen in die Verbesserung der Radinfrastruktur mit Födersätzen zwischen 50 und 70 Prozent, für finanzschwache Kommunen zwischen 65 und 85 Prozent.
- Investitionen in eine klimafreundliche Abfallwirtschaft wie beispielsweise die Schaffung von Strukturen für die Sammlung von Grünabfällen (Fördersätze von 40 bis 50 Prozent bzw. 55 bis 65 Prozent).
- Außerdem förderfähig sind Investitionen in eine klimafreundliche Trinkwasserversorgung sowie klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung, zudem Maßnahmen zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz bestehender kommunaler Rechenzentren.
Die wichtigsten Änderungen ab November 2024
- Die Förderung wird vereinfacht und entbürokratisiert. Dafür ist für Zuwendungen an Kommunen bis 6 Mio Euro eine Festbetragsförderung eingeführt worden.
- Für die Personalförderung gelten jetzt pauschalierte Ansätze. Es reicht bei Antragstellung eine übersichtliche Darstellung der Gesamtplanung statt des bisher erforderlichen detaillierten Aufgabenplanung.
- Die Mindestzuwendungshöhe wurde auf 10.000 Euro angehoben.
- Der Förderschwerpunkt 4.1.2. „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ ist wegen Überschneidung mit dem Energieeeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen.
- Der Förderschwerpunkt 4.2.1. für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung kann künftig als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung beantragt werden. Zur Vereinfachung entfällt damit der Unterpunkt 4.2.1.b)
Hier die Fördersätze der Förderschwerpunkte im Überblick:
Stategischer Förderschwerpunkt |
Förderquote (FQ) |
FQ für finanzschwache Kommunen |
4.1.1 Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz |
70 % |
90 % |
4.1.4 Energiesparmodelle |
70 % |
90 % |
4.1.5 Kommunale Netzwerke |
60 % |
80 % |
4.1.6 Machbarkeitsstudien |
50 % |
70 % |
4.1.7 Klimaschutzkoordination |
70 % |
90 % |
4.1.8 a) Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement |
70 % |
90 % |
4.1.8 b) Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement |
40 % |
60 % |
4.1.10 a) Fokuskonzepte |
60 % |
80 % |
4.1.10 b), c) Umsetzungsmanagement |
40 % |
60 % |
Investiver Förderschwerpunkt |
Förderquote (FQ) |
FQ für finanzschwache Kommunen |
4.2.1 Außen- und Straßenbeleuchtung |
25 % |
40 % |
4.2.3 Innen- und Hallenbeleuchtung |
25 % |
40 % |
4.2.5 a) Mobilitätsstationen |
50 % |
65 % |
4.2.5 b), d) Radverkehrsinfrastruktue |
50 % |
65 % |
4.2.5. c) Bike+Ride Radabstellablagen |
70 % |
85 % |
4.2.6 a) Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen |
40 % |
55 % |
4.2.6 b) Bioabfallvergärungsanlagen |
40 % |
55 % |
4.2.6 c) Optimierte Erfassung von Deponiegasen |
50 % |
65 % |
4.2.6 d) Aerobe In-situ-Stabilisierung |
50 % |
65 % |
4.2.7 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung |
30 % |
45 % |
4.2.8 Maßnahme zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung |
30 % |
45 % |
4.2.10 Beckenwasserpumpen |
40 % |
55 % |
Wer ist antragsberechtigt?
- Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen sowie Landkreise
- rechtlich selbstständige Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
- Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung
- öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Schulen, Kultur- und Gesundheitseinrichtungen
- Gemeinnützige Vereine
- Für investive Maßnahmen sind auch Contractoren wie die TEAG und ihre Tochterunternehmen antragsberechtigt (Richtlinie, Ziffer 5.3)
Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber wie Landesregierungen, ist möglich. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist allerdings ausgeschlossen (Ziffer 8.5).