Kommunen sind weiterhin dazu verpflichtet, sich für ihre öffentlichen Gebäude „mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht“, einen Gebäudeenergieausweis ausstellen zu lassen.
Der Gebäudeenergieausweis ist „an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle“ auszuhängen. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn der Bereich mit starkem Publikumsverkehr größer ist als 250 Quadratmeter (bisher EnEV § 16, jetzt GEG § 79 ff – seit 01.05.2021 in Kraft). Das trifft häufig auf kommunale Kindertagesstätten und Schulen zu.
Gültigkeitsdauer beachten
Auch bleibt es dabei, dass ein Energieausweis nach zehn Jahren seine Gültigkeit verliert und erneuert werden muss. Das sollte jede Kommune im Blick haben, um mögliche Bußgelder zu vermeiden. Wird dagegen verstoßen, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro belegt werden kann (§ 108 GEG).
Neues im Detail
- Neu ist mit dem GEG, dass an die Sorgfaltspflicht der berechtigten Aussteller höhere Anforderungen gestellt werden. So ist prinzipiell eine Vor-Ort-Begehung zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner relevanten Bauteile vorgesehen. Damit soll die Aussagekraft der Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis verbessert werden.
- Neu ist auch, dass im Energieausweis installierte, inspektionspflichtige Klimaanlagen (§ 74 GEG) vermerkt sein müssen, einschließlich des Fälligkeitsdatums der nächsten Inspektion. Das wird die wenigsten Kommunen betreffen.
- Außerdem gehört künftig die Höhe der durch die Wärmeversorgung des Gebäudes entstehenden Treibhausgasemissionen zu den Pflichtangaben. Das soll die Vergleichbarkeit kommunaler Klimakonzepte verbessern.
Das steckt in der Effizienzklassenskala des Gebäudeenergieausweises
Der Endenergiekennwert ist ausschlaggebend für die Einordnung in Farbskala und Effizienzklasse. Die Energieeffizienzklassen dienen der schnellen Einordnung des energetischen Zustands eines Gebäudes. Die Skalenwerte des Bandtachos ermöglichen die schnelle Einordnung des Endenergiekennwertes. Der Primärenergiekennwert wird informativ angegeben.